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 Statuten

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.1. Der Verein führt den Namen LIFESPAN Kultur Kunst Verein

 

1.2. Er ist demokratisch organisiert und unabhängig und hat seinen Sitz in Wien.

 

1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das österreichische Bundesgebiet, aber auch darüber hinaus.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

 

Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig, nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

 

2.1. Förderung des Interesses an der Arbeit von bildenden und darstellenden KünstlerInnen.

 

2.2. Anregung von KünstlerInnen zur Auseinandersetzung mit sozialpolitischen Themen um diese zum Gegenstand öffentlicher Diskurse zu erheben.

Ziel ist es durch das Medium der Kunst eine verbesserte Wahrnehmung von verschiedenen Themengebieten in Österreich zu bewirken.

 

2.3. Vermittlung von Kunst und Kultur.

 

2.4. Bereicherung des kulturellen Lebens.

 

2.5. Förderung interkultureller Zusammenarbeit auf verschiedenen künstlerischen Ebenen.

 

2.6. Anregung zur interdisziplinären Vernetzung des nicht kommerziellen Kunstschaffens.

 

 

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

1. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen

(a) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung kultureller Aktivitäten, insbesondere von Veranstaltungen wie Vorträgen, Podiums- und Publikumsdiskussionen, Projektpräsentationen, Workshops, Kunstgesprächen, Symposien    

(b) die Organisation und Führung eines Veranstaltungs- und Ausstellungsraumes sowie die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von externen Ausstellungsaktivitäten    

(c) die Sammlung und Distribution von Informationen sowie die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung der für die Sammlung und Distribution der Informationen erforderlichen Einrichtungen, wie Datenbanken, Bibliotheken, etc.    

(d) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und Pressemitteilungen sowie von sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung    

(e) die Herausgabe einer Vereinszeitung und anderer Publikationen    

(f) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Organisationseinheiten zur Zusammenarbeit und Koordination mit anderen KünstlerInnenvereinigungen, KünstlerInnenverbänden sowie anderen Interessensvertretungen und Berufsverbänden aus dem Kunst- und Kulturbereich in In- und Ausland    

(g) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung einer Plattform zur Kommunikation zwischen darstellenden und bildenden KünstlerInnen, KunstvermittlerInnen und dem Publikum        

(h) die Vergabe von Aufträgen an Dritte zur Durchführung der unter § 3 Abs. 1 (a) bis (g) vorgesehenen Tätigkeiten    

(i) die aktive künstlerische Tätigkeit der Mitglieder sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten von einzelnen oder mehreren Mitgliedern gemeinsam

 

2. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:    

(a) Mitgliedsbeiträge    

(b) Subventionen und andere öffentliche sowie private Förderungen    

(c) Sponsorleistungen, Werbeeinnahmen    

(d) Verkauf von Dienstleistungen zur Arbeit im Sinne des Vereinszwecks    

(e) Provisionen aus Verkaufsvermittlungen von Kunstwerken    

(f) Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen    

(g) Erträge aus vereinseigenen Publikationen    

(h) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Schenkungen      

(i) Verkauf von Sachspenden    

(j) Vermögensbestände    

(k) sonstige Zuwendungen

Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die von der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

 

1. ordentliche Mitglieder. Das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

 

2. außerordentliche Mitglieder. Das sind jene, die sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.

 

3. partizipierende Mitglieder. Das sind solche, die im weitesten Sinn auf dem Gebiet der bildenden Kunst tätig sind, oder darstellende bzw. bildende KünstlerInnen mit eingeschränkten Rechten und Pflichten der Mitgliedschaft. Dazu zählen auch solche, deren ausgeübte Tätigkeit(en) oder Beruf(e) zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen.

 

4. fördernde Mitglieder. Das sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines (erhöhten) Mitgliedsbeitrages oder durch andere finanzielle und / oder materielle Zuwendungen fördern.

 

5. Ehrenmitglieder. Das sind solche, die die Vereinstätigkeit durch ideelle Zuwendungen fördern, oder besondere Verdienste geleistet haben.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen Personen werden, die entsprechend der Beurteilung durch den Vorstand anhand der von ihnen vorgelegten Präsentation ihrer Arbeit eine entsprechende Qualifikation und Bereicherung aufweisen.

2. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden.

3. (a) Partizipierende Mitglieder können alle volljährigen natürlichen Personen werden, die als bildende oder darstellende KünstlerInnen tätig sind. Ebenso jene welche ordentliches Mitglied einer kooperierenden KünstlerInnenvereinigung sind und über ebendiese kooperierende KünstlerInnenvereinigung kollektiv um Mitgliedschaft ansuchen. Über die Kooperation mit anderen KünstlerInnenvereinigungen, die jeweilige Form und den Umfang der Kooperation entscheidet der Vorstand individuell.                                                                                           (b) Ebenso können alle volljährigen natürlichen Personen partizipierende Mitglieder werden, die Tätigkeiten bzw. Berufe ausüben, die - entsprechend der Beurteilung durch den Vorstand - zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen.

4. Ehrenmitglieder können alle volljährigen natürlichen Personen werden, die vom Vorstand oder drei ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen und von der Generalversammlung als solche bestätigt werden.

5. Alle BeitrittswerberInnen haben eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung, über die Aufnahme aller anderen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung seitens der BeitrittswerberInnen an die Generalversammlung ist möglich. Als Beitrittsdatum gilt der Tag der Entscheidung des Vorstandes bzw. der Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch Zeitablauf, durch die Vereinsauflösung, bei natürlichen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.    

2.  Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.    

3. Die endgültige Streichung eines zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichteten Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn das betreffende Mitglied trotz zweimaliger Mahnung bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat. Die Verpflichtung zur Bezahlung offener Mitgliedsbeiträge bleibt von der Streichung jedoch unberührt.    

4. Der Ausschluss eines ordentlichen, außerordentlichen, partizipierenden, fördernden oder Ehrenmitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verstößen gegen Ziel und Zweck des Vereins, wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss ist sofort wirksam und sämtliche Rechte des Mitglieds ruhen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht die Entscheidung der nächsten ordentlichen Generalversammlung einzuholen. Auf schriftlichen Antrag durch das ausgeschlossene Mitglied an den Vorstand spätestens acht Tage vor der nächsten Generalversammlung hat der Vorstand diesen Antrag auf die Tagesordnung der bevorstehenden Generalversammlung zu setzen. Entscheidet sich diese gegen den Ausschluss, so ist das vorerst ausgeschlossene Mitglied mit dem Tag der Beschlussfassung dieser ordentlichen Generalversammlung wieder Mitglied.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Rechte der Mitglieder

   

(a) Alle Mitglieder sind berechtigt, den Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen. Bei Publikumsveranstaltungen sowie für Beratungs- und Serviceleistungen, für welche ein Entgelt verlangt wird, haben ggf. auch die Mitglieder dieses Entgelt, das für die Mitglieder allenfalls entsprechend ermäßigt sein wird, zu zahlen.    

(b) Alle Mitglieder erhalten die Informationsaussendungen des Vereins, sowie die Einladungen zu den Veranstaltungen des Vereins. Für partizipierende Mitglieder richten sich Form und Umfang dieser Zusendung jeweils nach Form und Umfang der Kooperation mit der jeweiligen KünstlerInnenvereinigung.    

(c) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Tagesordnungspunkte zu den Vorstandssitzungen einzubringen, wenn diese mindestens drei Tage vor der Vorstandssitzung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Das Stimmrecht in der Vorstandssitzung steht nur den Vorstandsmitgliedern zu.    

(d) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Ordentliche Mitglieder sind außerdem berechtigt, Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung zu stellen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Vorstandsmitgliedern und allen ordentlichen Mitgliedern zu.

(e) Die Rechte jedes einzelnen Mitglieds treten mit dem Datum des Einlangens des ersten Mitgliedsbeitrages in Kraft.

 

2. Pflichten der Mitglieder

   

(a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und / oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.    

(b) Ordentliche, außerordentliche und partizipiernende Mitglieder sowie fördernde Mitglieder mit unbefristeter Mitgliedschaft sind zur pünktlichen Zahlung des jeweils am 1. Jänner des Kalenderjahres fälligen Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand individuell je nach Form und Umfang der Kooperation mit der jeweiligen KünstlerInnenvereinigung.        

(c) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Jahr binnen 6 Wochen zu entrichten und im Folgejahr jeweils am 1. Jänner.    

(d) Bleibt ein Mitglied (bzw. bei partizipierenden Mitgliedern, oder kooperierende KünstlerInnenvereinigung) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31. Jänner des betreffenden Kalenderjahres (bei Eintritt zu einem späteren Datum 6 Wochen nach Eintritt) säumig, so ruhen dessen in § 7 Abs. (1) angeführten Rechte (nicht aber dessen Pflichten) so lange bis sämtliche Verbindlichkeiten bezahlt sind. Auf diese Rechtsfolge ist jedes Mitglied (bzw. bei partizipierenden Mitgliedern oder kooperierende KünstlerInnenvereinigung) beim Beitritt und in allen Mahnungen hinzuweisen.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), die RechnungsprüferInnen (siehe § 14), gegebenenfalls die / der GeschäftsführerIn (siehe § 15), gegebenenfalls Fachbeiräte (siehe § 18) sowie das Schiedsgericht (siehe § 19).

 

§ 9 Die Generalversammlung

 

1. Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss der Generalversammlung, auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlich begründeten Antrag der beiden RechnungsprüferInnen oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitgliedern (in den letzten beiden Fällen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand) stattzufinden.

3. Zu den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zu Tagesordnungspunkten, die von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterfertigt sein müssen, sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Es gilt das Datum des Einlangens.

5. Wahlvorschläge sind ebenfalls mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung, in der Vorstandswahlen stattfinden, beim Vorstand schriftlich einzureichen, müssen aber von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterfertigt sein. Dasselbe gilt auch für die Wiederkandidatur von amtierenden Vorstandsmitgliedern. Es gilt das Datum des Einlangens.

6. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Die Tagesordnung hat den Punkt Allfälliges zu enthalten.

7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- beziehungsweise aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes mittels einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, kann aber nur an ein ordentliches Mitglied erfolgen, wobei ein anwesendes Mitglied nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten darf.

8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder beziehungsweise ihrer VertreterInnen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

9. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder enthoben oder der Verein aufgelöst werden soll(en), bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

10. Wahlen der Vorstandsmitglieder für die verschiedenen Vorstandspositionen finden geheim statt. Auch Abstimmungen über die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und / oder der RechnungsprüferInnen finden geheim statt. Über die Form der Stimmabgabe (Erheben der Hände, Stimmzettel, etc.) bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die / der Vorsitzende.

11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt eine vom Vorstand beauftragte Person.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses und des Berichts der RechnungsprüferInnen

2. Entlastung des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen

3. Beschlussfassung über die Enthebung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und / oder der RechnungsprüferInnen oder einer / eines einzelnen RechnungsprüferIn, die jeweils nur aus wichtigem Grund möglich ist. Ein solcher wichtiger Grund ist nur die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die von der Enthebung betroffene/n Person/en ist / sind bei der jeweiligen Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.

4. Wahl der Vorstandsmitglieder für die verschiedenen Vorstandspositionen und Wahl der RechnungsprüferInnen

5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und dem Verein

6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche, partizipierende und Fördermitglieder und Festsetzung der Mindestbeiträge für bestimmte Personengruppen nach § 7 .

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen

8. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins

9. Beratung und Beschlussfassung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal acht Mitgliedern und zwar aus

(a) der / dem Vorsitzenden  (Obmann)

(b) ihrem / ihrer / seinem / seiner StellvertreterIn    

(c) der Kassierin / dem Kassier    

(d) ihrem / ihrer / seinem / seiner StellvertreterIn      

(e) der Schriftführerin / dem Schriftführer

(f) ihrem / ihrer / seinem / seiner StellvertreterIn    

 

Außerdem können maximal zwei Vorstandsmitglieder ohne ausgewiesene Vorstandsfunktion dem Vorstand angehören.

2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die verschiedenen Vorstandsfunktionen gewählt.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

4. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitglieds während der Funktionsperiode an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, andere Mitglieder zu alarmieren, um gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

5. Bei Beschlussfassungen über die Enthebung eines Vorstandsmitglieds ist das zu enthebende Mitglied nicht stimmberechtigt. Die Enthebung eines Vorstandsmitglieds durch den Vorstand ist frühestens vier Monate nach dessen Wahl durch die Generalversammlung möglich und bedarf der Einstimmigkeit aller anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

6. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(a) Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands oder im Falle des Rücktritts der / des Vorsitzenden ist die Rücktrittserklärung an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands bzw. der / des Vorsitzenden wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands bzw. der Wahl der / des neuen Vorsitzenden wirksam. 

(b) Die Rücktrittserklärung eines unter § 11 Abs. 1

(b) bis (f) genannten Vorstandsmitglieds ist an den Vorstand zu richten und wird mit dem Zeitpunkt der Kooptierung bzw. Wahl einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers wirksam.  

(c) Der Rücktritt eines nicht unter § 11 Abs. 1 (a) bis (f) genannten Vorstandsmitglieds wird in der nächstfolgenden Vorstandssitzung, in der das Rücktrittsschreiben vorliegt, wirksam.   

7. Außer durch Rücktritt, Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines einzelnen Vorstandsmitglieds durch Enthebung. Die Enthebung durch die Generalversammlung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher wichtiger Grund ist nur die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

8. Bei Beschlussfassungen über abzuschließende Verträge zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied ist das Mitglied, das VertragspartnerIn des Vereins werden soll, nicht stimmberechtigt und hat während der diesbezüglichen Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen.

9. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Eine Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.

10. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt die / der Vorsitzende, bei deren / dessen Verhinderung ihrE / seinE StellvertreterIn, bei deren / dessen Verhinderung die Kassierin / der Kassier, bei deren / dessen Verhinderung die Schriftführerin / der Schriftführer, bei deren / dessen Verhinderung – sofern zu diesem Zeitpunkt weitere Vorstandsmitglieder vorhanden sind – das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist bzw. im Falle der Abänderung bereits erfolgter Vorstandsbeschlüsse bzw. im Falle der Enthebung eines Vorstandsmitglieds bzw. im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist Gefahr im Verzug reicht in allen Fällen die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Beschlussfähigkeit aus.

12. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit welchen bereits gefasste Vorstandsbeschlüsse abgeändert werden sollen, Beschlüsse über die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes und Beschlüsse über den Rücktritt des gesamten Vorstands, bedürfen der Stimmeneinheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung verantwortlich. In seinen Aufgabenkreis fallen insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

1. die Erstellung und der Beschluss des Jahresprogramms und des Jahresvoranschlags

2. die Verwaltung des Vereinsvermögens

3. die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

4. die Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

5. die Präsentation des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresvoranschlags und des Jahresprogramms des Folgejahres in der Generalversammlung

6. die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung

7. die Beiziehung geeigneter Personen, welche den Vorstand im Zusammenhang mit den administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben unterstützen

8. die Vertretung des Vereins nach außen

9. die Entsendung von Vorstandsmitgliedern oder anderer geeigneter Personen in außervereinliche Gremien oder Institutionen

10. die Entscheidung über die Aufnahme, die Streichung sowie den Ausschluss von Mitgliedern

11. die Aufnahme und Kündigung von ArbeitnehmerInnen des Vereins sowie die Festsetzung der Bezahlung derselben

12. die Aufnahme und Beendigung von Dienstverhältnissen mit freien MitarbeiterInnen sowie die Festsetzung der Bezahlung derselben

13. die Geschäftsführung oder die allfällige Bestellung einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers, die / der von den einzelnen Vorstandsmitgliedern mit den notwendigen Vollmachten für den Umfang der ihr / ihm übertragenen Aufgaben auszustatten ist

14. die Einberufung des Schiedsgerichts

15. die Einberufung der PräsidentInnenkonferenz und die Durchführung der Beschlüsse der PräsidentInnenkonferenz

 

§ 13 Besondere Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

 

1. Die / der Vorsitzende    

(a) Sie / er ist die / der höchste VereinsfunktionärIn. Sie / er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Sie / er überwacht die Durchführung der Beschlüsse aller Organe des Vereins.       

(b) Sie / er repräsentiert den Verein und vertritt den Verein insbesondere nach außen.     

(c) Sie / er ist für die Abwicklung des administrativen Bereiches zuständig.     

(d) Sie / er ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, in Vereinsangelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstands oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen bedürfen jedoch der ausdrücklichen ehestmöglichen Zurkenntnisbringung bei den VertreterInnen des zuständigen Vereinsorgans sowie der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan zum nächstmöglichen Zeitpunkt.       

(e) Im Falle der Verhinderung der / des Vorsitzenden gehen deren / dessen Rechte und Pflichten auf ihr / ihre / sein / seine StellvertreterIn über.

2. Die Kassierin / der Kassier

Die Kassierin / der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Falle der Verhinderung der Kassierin / des Kassiers gehen deren / dessen Rechte und Pflichten – sofern vorhanden – auf deren / dessen StellvertreterIn über.              Die Kassierin / der Kassier ist zuständig für die:

(a) Buchführung und Bilanzerstellung des Vereins.

(b) Präsentation einer halbjährlichen Bilanz dem Leitungsorgan.

(c) Präsentation der Jahresbilanz in der Generalversammlung.

 

3. Der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle in den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Im Falle der Verhinderung der Schriftführerin / des Schriftführers gehen deren / dessen Rechte und Pflichten – sofern vorhanden – auf deren / dessen StellvertreterIn über.

4. Die FachbereichssprecherInnen vertreten die Vereinsinteressen in den von ihnen übernommenen Arbeitsgebieten und / oder Themenbereichen. Ihnen obliegt die umfassende Information der Vereinsorgane sowie der einzelnen Mitglieder in ebendiesen Arbeitsgebieten und / oder Themenbereichen.

5. Schriftliche Ausführungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen, um rechtsverbindlich zu sein, der Unterschrift der / des Vorsitzenden. Sie / er ist aber ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung sowie für Bekanntmachungen und Stellungnahmen des Vereins gleichberechtigt und / oder partiell auf andere Vorstandsmitglieder bzw. die / den GeschäftsführerIn bzw. andere geeignete Personen (einzelne ArbeitnehmerInnen und / oder FachbeirätInnen) zu erweitern.

6. Schriftliche Ausführungen in Geldangelegenheiten bedürfen um rechtsverbindlich zu sein der Unterschrift der / des Vorsitzenden und der Kassierin / des Kassiers oder ihrem / ihrer / seinem / seiner StellvertreterIn. Die / der zeichnungsberechtigte Vorsitzende und die / der zeichnungsberechtigte KassierIn ist aber ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung gleichberechtigt und / oder partiell auf die / den GeschäftsführerIn bzw. andere geeignete Personen (einzelne ArbeitnehmerInnen) zu erweitern.

7. Alle Vorstandsmitglieder unterstützen die / den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Die Berufs- und Interessenvertretung (insbesondere nach außen) wird von allen Vorstandsmitgliedern gleichberechtigt ausgeübt.

 

§ 14 Die RechnungsprüferInnen

 

1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ein/e RechnungsprüferIn kann muss aber nicht ordentliches Mitglied des Vereins sein, eine/r muss ordentliches Mitglied des Vereins sein.

2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie überhaupt die Überwachung der Einhaltung der Statuten und der Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Weiters obliegt den RechnungsprüferInnen die Überprüfung der Buchführung und des Kassastandes. Die RechnungsprüferInnen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

3. Die RechnungsprüferInnen können an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Entscheidungen über die Neuaufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand haben die RechnungsprüferInnen eine beratende Funktion.

4. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über Bestellung, Rücktritt und Enthebung der Organe (§ 11 Abs. 4, 6 und 7) sinngemäß.

 

§ 15 Die Geschäftsführung 

 

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte selbst oder kann eine / einen GeschäftsführerIn bestellen, die vom Verein angestellt wird. Sie / er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und der ihr / ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben gemäß den Vorgaben des Vorstandes in den im Arbeitsvertrag beschlossenen Aufgabengebieten verantwortlich. Sie / er ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Die / der GeschäftsführerIn ist von den einzelnen Vorstandsmitgliedern mit den notwendigen Vollmachten zur Abwicklung der laufenden Geschäfte auszustatten.

 

§ 16 Die PräsidentInnenkonferenz

 

1. Der Vorstand lädt die PräsidentInnenen beziehungsweise Vorsitzenden anderer nationaler, multinationaler und internationaler KünstlerInnenvereinigungen zur Teilnahme an der PräsidentInnenkonferenz ein. Die / der Vorsitzende des Vereins und ihre / ihr / seine / sein StellvertreterIn sowie die aufgrund der Einladung von den KünstlerInnenvereinigungen entsandten PräsidentInnen beziehungsweise Vorsitzenden der anderen KünstlerInnevereinigungen bilden die PräsidentInnenkonferenz.

2. Den Vorsitz in der PräsidentInnenkonferenz führt die / der Vorsitzende des Vereins, im Falle von deren / dessen Verhinderung ihre / ihr / seine / sein StellvertreterIn.

3. Die Mitglieder der PräsidentInnenenkonferenz werden den jeweiligen KünstlerInnenvereinigungen, deren PräsidentInnenen beziehungsweise Vorsitzende sie sind, ausführlich über die Beratungen und Beschlüsse der Präsidentenkonferenz berichten.

4. Die Sitzungen der PräsidentInnenkonferenz sind nicht öffentlich; nicht stimmberechtigte BeobachterInnen können von der / dem Vorsitzenden des Vereins zugelassen werden. Die PräsidentInnenkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, unter welchen zumindest die / der Vorsitzende des Vereines oder deren / dessen StellverterterIn sein muss, beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die / der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag gefallen.

5. Der PräsidentInnenenkonferenz obliegt die Beratung und Koordination über beziehungsweise von Fragen von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung im Rahmen des Vereinszwecks und der Vereinstätigkeiten.

 

§ 17 Das Kuratorium 

 

1. Der Vorstand wird bei entsprechender Erfordernis je eine(n) VertreterIn der Kunstsektion im Bundeskanzleramt, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Kulturamts der Stadt Wien und des österreichischen Gewerkschaftsbundes einladen. Die dann von den einzelnen Organisationseinheiten entsandten VertreterInnen bilden gemeinsam mit Vorsitzenden des Vereins und ihrer / ihrem / seiner / seinem StellvertreterIn das Kuratorium.

2. Den Vorsitz im Kuratorium führt die / der Vorsitzende, im Falle von deren / dessen Verhinderung ihre / ihr / seine / sein StellvertreterIn.

3. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern unter welchen zumindest die / der Vorsitzende des Vereins oder deren / dessen StellverterterIn sein muss, beschlussfähig. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die /der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereins.

4. Dem Kuratorium obliegt die Beratung des Vereins in Krisensituationen, etwa im Falle von Finanzierungs- beziehungsweise Liquiditätsproblemen.

 

§ 18 Der Fachbeirat 

 

Der Vorstand kann bei Bedarf einen oder mehrere Fachbeiräte für organisatorische, künstlerische, wissenschaftliche, politische und sonstige relevante Fragestellungen einrichten. Die Bestellung und die Anzahl der Mitglieder obliegt dem Vorstand. Die Funktionsdauer des Fachbeirates ist (z.B. projektbezogen oder zieldefiniert) für einen bestimmten Zeitraum festgelegt, erstreckt sich aber maximal bis zum Ende der Funktionsdauer des Vorstandes. Der Fachbeirat hat grundsätzlich beratende Funktion. Die Personen, die Fachbeiräte bilden, müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 19 Das Schiedsgericht

 

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vier Wochen dem Vorstand ein unbefangenes ordentliches Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten SchiedsrichterInnen bestimmen innerhalb von weiteren vier Wochen ein drittes unbefangenes ordentliches Mitglied zur / zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Können sich die beiden namhaft gemachten SchiedsrichterInnen nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so macht jeder der beiden SchiedsrichterInnen einen weiteren SchiedsrichterIn namhaft und es entscheidet das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

4. Über das Verfahren vor den SchiedsrichterInnen sind subsidiär die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung) anzuwenden. Die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsverfolgung wird hierdurch jedoch nicht berührt.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

 

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Die Generalversammlung hat im Zuge der Vereinsauflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks außerdem – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine / einen LiquidatorIn zu berufen und zu beschließen, wem – nach Abzug der Passiva – das allenfalls verbleibende Vereinsvermögen übertragen werden soll. Dies muss einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff der BAO zufallen, der/die ähnliche Zwecke wie der aufzulösende Verein (siehe § 2) verfolgt.

 

3. Das allenfalls verbleibende Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden, allfällige geleistete Mitgliedsbeiträge für das laufende und noch nicht vollendete Kalenderjahr werden bei entsprechend ausreichender Vermögenslage jedoch rückerstattet.

 

4. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung schriftlich binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde anzeigen und innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt verlautbaren.

 

 

Wien, 08. September 2014

 

 

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